- #421
AW: Sexismus in Deutschland
Noch eine kleine Anmerkung zur Thematik: Wer eine aktuelle Rechtslage zum Maßstab allen Handelns macht....
.... qualifiziert damit auch den Widerstand gegen den §218 in den 70er Jahren automatisch als nicht gerechtfertigt, denn Abtreibung war seinerzeit schließlich ein illegaler Akt. Und erst mit dem damaligen Stern-Artikel, in dem sich prominente Frauen („Wir haben abgetrieben!“) zu einer Abtreibung bekannten, wurde eine allmähliche Anpassung und Änderung des §218 überhaupt eingeleitet.
Zur Erinnerung: 218 StGB – Abtreibung lautete bis 1970 so: „(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.“
Dies nur als kleiner und innerhalb des ursprünglichen Themenbereichs verorteter Hinweis zur Frage nach Sexismus in Deutschland.
Unter einem rechtsphilosophischen Blickwinkel kann man die zugrundeliegende Frage aber noch viel weiter fassen, wer sich einzig auf ein zu einem bestimmten Zeitpunkt gültiges Recht beruft, der müsste dann z.B. auch die Urteile des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs als „rechtens“ betrachten oder auch die Nürnberger Rassegesetze. Ich hoffe doch sehr, dass sich hier niemand einer solchen Logik anschließt ... positives Recht ist eben immer nur positives Recht und damit unvollkommen und veränderbar und oft genug in keinen Form im Einklang mit naturrechtlichen bzw. menschenrechtlichen Forderungen.
Noch eine kleine Anmerkung zur Thematik: Wer eine aktuelle Rechtslage zum Maßstab allen Handelns macht....
.... qualifiziert damit auch den Widerstand gegen den §218 in den 70er Jahren automatisch als nicht gerechtfertigt, denn Abtreibung war seinerzeit schließlich ein illegaler Akt. Und erst mit dem damaligen Stern-Artikel, in dem sich prominente Frauen („Wir haben abgetrieben!“) zu einer Abtreibung bekannten, wurde eine allmähliche Anpassung und Änderung des §218 überhaupt eingeleitet.
Zur Erinnerung: 218 StGB – Abtreibung lautete bis 1970 so: „(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.“
Dies nur als kleiner und innerhalb des ursprünglichen Themenbereichs verorteter Hinweis zur Frage nach Sexismus in Deutschland.
Unter einem rechtsphilosophischen Blickwinkel kann man die zugrundeliegende Frage aber noch viel weiter fassen, wer sich einzig auf ein zu einem bestimmten Zeitpunkt gültiges Recht beruft, der müsste dann z.B. auch die Urteile des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs als „rechtens“ betrachten oder auch die Nürnberger Rassegesetze. Ich hoffe doch sehr, dass sich hier niemand einer solchen Logik anschließt ... positives Recht ist eben immer nur positives Recht und damit unvollkommen und veränderbar und oft genug in keinen Form im Einklang mit naturrechtlichen bzw. menschenrechtlichen Forderungen.